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Kategorie: Frag den Oldtimeranwalt

Mit dem Frühjahr beginnt die Zeit der Oldtimermessen und -ausstellungen und damit für viele Oldtimerfreunde auch die Zeit, in der die ein oder andere (vermeintlich) günstige Gelegenheit zum Erwerb eines Old- oder Youngtimers lockt.
Doch beim Oldtimerkauf ist mehr als beim Neuwagenkauf einiges zu beachten, damit die Freude am Wagen nicht der Ernüchterung oder gar einer juristischen Auseinandersetzung folgt. Beides lässt sich durch eine möglichst klare kaufvertragliche Grundlage vermeiden. Dazu gehört in erster Linie die Vereinbarung der geschuldeten Beschaffenheit des Oldtimers. Anhand einer Beschaffenheitsvereinbarung lässt sich später beurteilen, ob bestimmte Defekte am Fahrzeug einen Mangel im Sinne des Kaufrechts darstellen und Gewährleistungsrechte begründen oder nicht. Liegt eine Besschaffenheitsvereinbarung nicht vor, muss meist durch Auslegung ermittelt werden, was vertraglich geschuldet ist oder als „übliche“ Beschaffenheit eines Oldtimers erwartet werden kann. Hier sind in der Regel Konflikte zwischen Käufer und Verkäufer vorprogrammiert.
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